Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Partner von Veranstaltungen der Media-Manufaktur GmbH

(Stand: Juni 2020)

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen („AGB“) gelten für sämtliche Veranstaltungen der Media Manufaktur GmbH („Veranstalter“) im Zusammenhang mit deren Vorbereitung und Durchführung, die Erbringung und Entgegenahme von veranstaltungsvorbereitenden oder veranstaltungsbegleitenden Dienstleistungen oder sonstigen Geschäftsbeziehungen mit Dritten (z.B. Aussteller, Sponsoren, Caterer etc.; „Partner“); hiervon ausgenommen sind Geschäftsbeziehungen mit Dritten, die sich allein auf den Besuch der jeweiligen Veranstaltung beziehen und damit nicht Partner im Sinne dieser AGB sind. Diese AGB gelten ausschließlich zwischen Unternehmern i. S. v. § 14 BGB.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Anmeldung des Partners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der Veranstalter in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch bei der widerspruchslosen Entgegennahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners durch den Veranstalter oder wenn der Veranstalter in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Partners die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Partner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Veranstalters maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Partners in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Veranstaltungsort
Der Veranstaltungsort ist auf der jeweiligen Website der Veranstaltung ausgewiesen.

3. Veranstalter
Media Manufaktur GmbH
Liebigstr. 2 
30982 Pattensen

4. Organisation
Media Manufaktur GmbH
Liebigstr. 2 • 30982 Pattensen
Tel.: +49 (0) 5101-99039-60 
Fax.: +49 (0) 5101-99039-61
E-Mail: verlag@media-manufaktur.com

5. Vertragsabschluss
Alle Verträge des Partners mit dem Veranstalter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragsparteien. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form, per Fax oder E-Mail übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. 

6. Anreise und Übernachtungen
Anreisen und Übernachtungen sind vom Partner auf eigene Kosten selbst zu organisieren/zu buchen. 

7. Besondere Bestimmungen für Aussteller
(1) Über die Zulassung zur Ausstellung von Ausstellungsgütern entscheidet der Veranstalter. Alle Ausstellungsgüter sind in dem Vertrag genau zu bezeichnen. Alle Ausstellungsgüter, die nach dem Vertragsabschluss vom Partner hinzukommen sollen, müssen schriftlich mit dem Veranstalter abgestimmt werden. Die ausgestellten Geräte müssen den in Deutschland geltenden Bedingungen entsprechen. Lärm- oder geruchsbelästigende Ausstellungsgüter sind zur Ausstellung nicht zugelassen. Vom Veranstalter zugelassene Waren und Güter können im vereinbarten Zeitrahmen angeliefert werden und müssen deutlich mit Firmennamen, Standnummer und dem Namen der Veranstaltung beschriftet sein. Der Aufbau findet zu den vereinbarten Uhrzeiten in der Regel am Vortag der Veranstaltung statt. Der Abbau muss in jedem Fall am Tag der Veranstaltung bei einer eintägigen Veranstaltung und am letzten Tag der Veranstaltung bei mehrtägigen Veranstaltungen abgeschlossen werden. Es gelten hierfür die vereinbarten Uhrzeiten. Auf den Standflächen kann nichts zurückgelassen werden. Zeitliche Verlängerungen bedürfen der Genehmigung durch den Veranstalter. Der Partner hat den Stand in dem Zustand an den Veranstalter zurückzugeben, wie er ihn vom Veranstalter übernommen hat.

(2) Die für den Partner teilnehmenden Personen (Standbetreuer*innen, Sales Mitarbeiter*innen etc.) sind über ein auf der Veranstaltungs-Webseite existierendes digitales Formular bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn mit den dort abgefragten Daten anzugeben.

(3) Anzeigen- und Beilagen-Aufträge werden vom Veranstalter nur schriftlich entgegengenommen. 

(4) Berechnet werden die Leistungen gemäß Vertrag. Die Stand-Art auf der Veranstaltung (Reihen-, Eck-, Kopf- oder Blockstand) ist abhängig von der Aufplanung. Wünsche werden nach Möglichkeit beachtet; es besteht jedoch kein Anspruch auf eine bestimmte Stand-Art oder Platzierung des Standes am Veranstaltungsort.

(5) Der Preis in Bezug auf den Stand schließt ein:
Die mietweise Überlassung der Standfläche während des Auf- und Abbaus sowie für die Dauer der Veranstaltung. 
Die allgemeine Beleuchtung der Ausstellungsräume, die allgemeine Reinigung der Verkehrsflächen und die Beseitigung des Restabfalls.
Weitere Leistungen in Bezug auf den Stand können gegen Entgelt separat bestellt werden.

(6) Der Partner hat für die ausreichende Beaufsichtigung des Standes zu sorgen. Zur Nachtzeit müssen wertvolle Gegenstände unter Verschluss genommen werden.

(7) Das sichtbare Lagern von Transportverpackungen und Kartons an und hinter den Ständen ist nicht erlaubt. Fußboden, Wände, Säulen, Türen und Fenster sowie sonstige Einrichtungen oder Einbauten dürfen weder beklebt, benagelt, gestrichen oder anderweitig beschädigt werden. Schäden gehen zu Lasten des Partners und werden vom Veranstalter in Rechnung gestellt. Eventuell im Standbereich befindliche Installations- und Feuerschutzeinrichtungen einschließlich Fluchtwege, die u.U. Teil der Standfläche sind, müssen jederzeit zugänglich und benutzbar sein. 

(8) Der Partner ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Abschluss einer Ausstellungsversicherung zur Abdeckung des Transport- und Aufenthaltsrisikos wird empfohlen. Der Abschluss der Versicherung führt zu keiner Begrenzung der Haftung des Partners gegenüber dem Veranstalter.

(9) Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb der zugeteilten Standflächen, nicht aber im weiteren Ausstellungsbereich bzw. in Vortragsräumen u.a. verteilt werden. Optische, sich bewegende oder akustische Werbemittel sind nur erlaubt, sofern sie den Stand-Nachbarn nicht belästigen und die Veranstaltung nicht stören. Der Veranstalter kann bei Verstößen gegen diese Regelung einschreiten und Änderung verlangen. Sollte der Partner diese nicht entsprechend durchführen, behält sich der Veranstalter das Recht vor, ihn von der weiteren Teilnahme auszuschließen.

(10) Die Reinigung des Standes obliegt dem Partner; sie muss vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein; bei mehrtägigen Veranstaltungen täglich vor Öffnung der Veranstaltung.

(11) Ein Internetanschluss kann, sofern verfügbar, beim Veranstalter bestellt werden und   wird separat berechnet.

8. Zahlungsbedingungen
(1) Die von dem Veranstalter berechneten Beträge sind ohne Abzug zu den auf den Rechnungen mitgeteilten Terminen unter Angabe der Rechnungsnummer zahlbar. 

(2) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9. Stornierung; Höhere Gewalt
(1) Bei Stornierung einer gebuchten Leistung bzw. bei Absagen durch den Partner bis sechs Monate vor der Veranstaltung werden 30% der Buchungssumme in Rechnung gestellt. Anschließend gilt bis zur Fertigstellung des Hauptprogramms oder bis spätestens zwölf Wochen vor der Veranstaltung eine Stornierungsgebühr von 50% der Buchungssumme. Danach wird die volle Buchungssumme fällig. 

(2) Dem Partner bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist bzw. der Aufwand niedriger ist als die geforderte pauschale Entschädigung.

(3) Stornierungen sind schriftlich vorzunehmen. 

(4) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die gesamte Veranstaltung oder einzelne Teile räumlich, örtlich und/oder zeitlich zu verlegen, die dem Partner zur Verfügung gestellte Fläche zu verlegen, in den Abmessungen zu verändern und zu beschränken, die Dauer sowie den Inhalt zu ändern oder auch kurzfristig abzusagen. Vorbehaltlich Abs. 5 ergibt sich für den Partner hieraus nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Veranstalter hat in diesen Fällen den Partner unverzüglich zu unterrichten. 

(5) Bei einer kompletten Stornierung der Veranstaltung durch den Veranstalter, die nicht aus Gründen höherer Gewalt erfolgt, werden die bereits geleistete Teilzahlungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Partners sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Veranstalters. 

(6) Höhere Gewalt wie Krieg, Bürgerkrieg, Terrorismus, Unruhen, Aufruhr, Embargos, Naturkatastrophen, Feuer, Epidemien, Pandemien, gesetzgeberische Aktivitäten, gerichtliche Entscheidungen oder behördliche Maßnahmen, oder andere unvorhersehbare und nicht durch den Veranstalter zu vertretende Umstände wie z.B. Arbeitskämpfe, Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, Betriebs- oder Transportstörungen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, die den Veranstalter an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hindern, verlängern bzw. verschieben vereinbarte Leistungsfristen bzw. Leistungstermine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, zu dem sich der Veranstalter in Verzug befindet. Abweichend davon behält sich der Veranstalter anstelle einer Anpassung die Möglichkeit vor, den Vertrag kostenfrei zu beenden und bereits erbrachte Leistungen zurückzufordern. 

(7) Vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2/Covid-19; „Corona“) und dadurch bedingter, weitreichender staatlicher und sonstiger Maßnahmen zur Beschränkung der Volkswirtschaft und des öffentlichen Lebens finden die Regelungen zur höheren Gewalt nach vorstehendem Absatz (6), gleich in welchem Fall höherer Gewalt, entsprechend Anwendung, wenn (a) ein Ereignis höherer Gewalt andauert, die Parteien währenddessen einen Vertrag schließen und dabei die Erwartung haben, dass das Ereignis endet oder eine wesentliche Besserung eintritt, aber das Ereignis entgegen der Erwartung fortdauert oder keine wesentliche Besserung eintritt; oder (b) ein Ereignis höherer Gewalt vor dem Abschluss des Vertrags endete, jedoch nach seinem Abschluss erneut auftritt (z.B. wenn eine Pandemie oder Epidemie erneut auftritt). 

10. Reklamation
Reklamationen sind während der Veranstaltung zu melden, spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden. 

11. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet nur (i) für von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, (ii) für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Vermieter, d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner vertraut und vertrauen darf  (Kardinalpflichten), (iii) für infolge einer arglistigen Täuschung von ihm verursachte Schäden, (iv) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters beruhen. Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass den Veranstalter keine Verantwortung aus oder im Zusammenhang mit der Benutzung oder dem sonstigen Gebrauch des Standes oder sonstiger Mietsachen trifft.

12. Haftung des Partners
(1) Der Partner haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Der Partner stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Teilnehmer, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Missachtung von Rauchverboten), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Veranstalter der Versammlungsstätte verhängt werden können.

13. Subunternehmer
(1) Der Partner wird seine vertraglichen Pflichten selbst erfüllen. Die Einschaltung von Subunternehmern, Unterauftragnehmern, Unteraustellern oder sonstigen Dritten („Subunternehmer“) ist dem Partner nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters erlaubt. 

(2) Wenn und soweit der Veranstalter der Einschaltung eines Subunternehmers durch den Partner zugestimmt hat, wird der Partner dem Subunternehmer sämtliche Pflichten auferlegen, die dem Partner gegenüber dem Veranstalter obliegen, soweit dies für die vertragsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Partners erforderlich ist. Der Partner stellt sicher, dass Subunternehmer sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen, einhalten. Der Partner bleibt in jedem Falle für Handeln und Unterlassen des Subunternehmers wie für eigenes Handeln und Unterlassen verantwortlich und haftbar.

14. Urheberrechte; Fotografieren, Bild- und Tonaufzeichnungen
(1) Vorträge und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen in keiner Form - auch nicht auszugsweise - ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Veranstalters und der jeweiligen Referentinnen/Referenten vervielfältigt, verbreitet oder gewerblich genutzt werden. Für alle im Zeitraum der Veranstaltung beabsichtigten Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen muss vorab die schriftliche Genehmigung des Veranstalters eingeholt werden. Klarstellend wird festgehalten, dass der Veranstalter für etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Vorträge und Dokumentationen keinerlei Verantwortung oder Haftung übernimmt.

(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Bild- und Tonaufzeichnungen vom gesamten Kongress- und Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung und Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller Einwände dagegen erheben kann. Das gilt auch für Aufnahmen, die von den Medien mit Zustimmung des Veranstalters direkt angefertigt werden.

15. Feuerschutz; Hausrecht
(1) Feuerschutzgeräte und Notausgänge und deren Hinweisschilder dürfen nicht entfernt, zugehängt oder -gestellt werden. Für die Ausstattung des Standes darf nur schwer entflammbares Material verwendet werden. 

(2) Der Partner unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht des Veranstalters.

16. Datenschutz
Der Veranstalter verarbeitet die Daten des Partners zur Vertragserfüllung, Kundenbetreuung und sofern der Partner eingewilligt hat oder der Veranstalter gesetzlich dazu berechtigt ist, für werbliche Zwecke. Die Daten des Partners können zu den genannten Zwecken auch an Dienstleister weitergegeben werden. Der Partner kann der werblichen Nutzung seiner Daten jederzeit per E-Mail an datenschutz@media-manufaktur.com widersprechen und sich ebenfalls bei Erhalt einer E-Mail aus dem Verteiler austragen. 

Während der Veranstaltung kann ein vom Veranstalter beauftragter Fotograf Fotos und eine beauftragte Agentur Videoaufnahmen von der Veranstaltung und den Partnern machen. Eine Auswahl dieser Fotos wird der Veranstalter allen Interessenten in einer Bildergalerie zur Verfügung stellen. 

Die Videoaufnahmen können zu internen Zwecken, aber auch auf den Veranstaltungs-Webseiten, sonstigen Präsenzen des Veranstalters im Internet, in Printmedien und in für externe Zwecke erstellten Verlautbarungen veröffentlicht werden. Eine Vergütung hierfür erhält der Partner nicht. Der Veranstalter weist hiermit darauf hin, dass Video- und Lichtbildaufnahmen bei der Veröffentlichung im Internet weltweit abrufbar sind. Eine Weiterverwendung dieser Aufnahmen durch Dritte kann daher nicht generell ausgeschlossen werden, auch nachdem diese Aufnahmen wieder von den Internetseiten des Veranstalters entfernt und in dessen eigenen Systemen gelöscht sind. Die Einwilligung des Partners ist freiwillig. Der Partner kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Wenn der Partner oder seine Begleiter nicht wollen, dass der Veranstalter entsprechende Aufnahmen von ihm oder seiner Begleiter veröffentlicht, dann kann er dies dem Fotografen/Filmer vor Ort mitteilen. Die Fotografen/Filmer sind angewiesen, derartigen Wünschen Folge zu leisten. Der Veranstalter wird, nach Versand der Bildergalerie, jedes Foto des Partners bzw. seiner Begleiter entfernen, wenn er dies unter der E-Mail datenschutz@media-manufaktur.com mitteilt.

19. Sonstige Vereinbarungen
(1) Ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung resultierenden Streitigkeiten ist Hannover. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(2) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(3) Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

(4) Sollte ein Teil dieser AGB nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit der ursprünglichen Vereinbarung davon nicht berührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Teils gilt sodann als vereinbart, was dem in dieser Weise am nächsten kommt und/oder was die Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass die Vereinbarung eine Lücke aufweisen sollte.